Fehlerhafte E-Rechnungen sauber zurückweisen.
Korrekturbeleg unterstützt die Prüfung fehlerhafter E-Rechnungen. Abweichungen werden nachvollziehbar dokumentiert und als Korrekturbeleg an den Rechnungsersteller zurückgegeben.
Positionen streichen. Beleg entsteht automatisch.
Statt Excel-Listen, Telefonaten und E-Mail-Ketten liefert das System eine klare, dokumentierte Korrekturlogik für jede Rechnungsabweichung.
Positionsgenaue Streichung
Einzelne Positionen, Mengen oder Preise digital streichen oder korrigieren – mit Begründung je Position. Der Korrekturbeleg entsteht daraus automatisch.
Reverse Charge nach § 13b UStG
Bei Bauleistungen, Gebäudereinigung oder Metallhandel schuldet der Empfänger die Steuer. Das System bildet die abweichende Steuerlogik ab, statt sie zu ignorieren.
XRechnung & ZUGFeRD 3.0
Eingehende Belege werden gegen die Standards validiert und strukturiert aufbereitet – auch dann, wenn der Absender formale Fehler mitgeliefert hat.
Rückweisung statt Gutschrift
Der Beleg weist zurück, er rechnet nicht ab. Damit vermeiden Sie den häufigsten Fehler: eine unbeabsichtigte Gutschrift mit Steuerausweis nach § 14c UStG.
Präzise Rückmeldung statt unklarer Abstimmung.
XRechnung / ZUGFeRD-Import
Rechnungsdaten werden strukturiert eingelesen und für die inhaltliche Prüfung aufbereitet.
Positionen & Mengen angepasst
Abweichungen werden sauber dokumentiert und fachlich nachvollziehbar begründet.
Korrekturhinweise gebündelt
Strukturierter Rücklauf für den Rechnungsersteller – ohne Reibungsverluste.
Korrekturbeleg bereit zur Rückgabe
Der fertige Beleg schafft eine belastbare Grundlage für die weitere Abwicklung.
Korrekturbeleg, Gutschrift oder Storno?
Der häufigste und teuerste Fehler im Rechnungseingang: Der Empfänger erstellt eine „Gutschrift“, um eine falsche Rechnung zu bereinigen – und weist damit ungewollt selbst Umsatzsteuer aus. Die drei Instrumente unterscheiden sich grundlegend.
Korrekturbeleg erzeugt bewusst keine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn. Das Ergebnis ist ein Beanstandungsdokument, das der Rechnungsersteller als Grundlage für seine eigene Storno- oder Korrekturrechnung nutzt. Die Steuerschuld bleibt dort, wo sie hingehört.
Keine Angebotserstellung: Die Plattform erstellt keine Angebote und ersetzt weder die ursprüngliche noch die korrigierte Rechnung.
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Was ab wann gilt.
Die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung im deutschen B2B-Bereich läuft gestaffelt. Maßgeblich ist das Wachstumschancengesetz.
Empfangspflicht
Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen im strukturierten Format empfangen und verarbeiten können – unabhängig von der eigenen Größe.
Übergangsfrist Versand
Papier- und PDF-Rechnungen dürfen mit Zustimmung des Empfängers weiterhin versendet werden.
Versandpflicht große Unternehmen
Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen E-Rechnungen ausstellen.
Versandpflicht für alle
Die Ausstellungspflicht gilt uneingeschränkt für alle inländischen B2B-Umsätze.
Kurz beantwortet.
Darf ich eine fehlerhafte E-Rechnung einfach ablehnen?
Sie können die Zahlung verweigern und den Rechnungsersteller zur Korrektur auffordern. Den steuerlich wirksamen Ersatzbeleg muss aber der Aussteller erstellen. Ein Korrekturbeleg dokumentiert Ihre Beanstandung prüffähig und liefert ihm die Grundlage dafür.
Was ist beim Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG anders?
Hier schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, die Rechnung wird ohne Steuerausweis mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft gestellt. Weist der Leistende trotzdem Steuer aus, entsteht ein Fall des § 14c UStG. Die Beanstandung muss das berücksichtigen, sonst korrigieren Sie an der falschen Stelle.
Ist ein Korrekturbeleg dasselbe wie eine Gutschrift?
Nein. Eine Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG ist eine vollwertige Rechnung, die der Empfänger anstelle des Leistenden ausstellt – mit allen steuerlichen Folgen. Ein Korrekturbeleg beanstandet lediglich und rechnet nichts ab.
Welche Formate werden unterstützt?
XRechnung und ZUGFeRD in der Version 3.0. Eingehende Belege werden gegen die jeweilige Spezifikation validiert und für die inhaltliche Prüfung strukturiert aufbereitet.
Brauche ich dafür ein neues ERP-System?
Nein. Korrekturbeleg ist bewusst kein ERP, sondern setzt an genau einer Stelle an: dem Rechnungseingang. Es läuft neben Ihrem bestehenden System und gibt das Ergebnis strukturiert zurück.
Was haben Sie vor?
Ein neues Produkt. Ein besserer Prozess. Erzählen Sie uns davon.